Auf den 1. Januar 2016 trat die neue "Verordnung über die Vermeidung und die Entsorung von Abfällen VVEA" in Kraft. Diese Verordnung ersetzt die bislang gültige Technische Verordnung Abfälle TVA.
In Bezug auf Bauschadstoffe ist vor allem der Artikel 16 von Bedeutung: Bislang war es so, dass gemäss Bauarbeitenverordnung im Prinzip der Unternehmer dafür zuständig war, das Vorhandensein von Asbest und andern Bauschadstoffen abzuklären. Neu muss der Bauherr im Rahmen des Entsorgungskonzepts noch vor der Eingabe des Baugesuchs abklären, ob Bauschadstoffe vorhanden sind.
Ausserdem muss der Bauherr nach Abschluss der Arbeiten den Behörden einen Nachweis zur Entsorgung der Abfälle liefern können.
In der Praxis heisst dies für Bauschadstoffspezialisten:
- Schadstoffuntersuchungen sind neu im Prinzip bei ALLEN Umbau/Abbrucharbeiten notwendig (wobei das Alter des Gebäudes eine Rolle spielt und die Abfallmenge mehr als 200m3 betragen muss)
- Bei Gebäudeuntersuchungen vor Abbruch/Umbau müssen neu auch die Abfallmengen abgeschätzt werden.
- Bei jeder Sanierung muss das Sanierungs- oder Entsorgungsunternehmen Belege für die saubere Entsorgung der Abfälle liefern können.
Im Wortlaut heisst es:
Art.16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen
1. Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:
a. voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder
b. Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.
2. Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.
Wie genau diese neuen Vorgaben umgesetzt werden und um welche Schadstoffe es schliesslich geht, wird durch kantonale Umsetzungsrichtlinien definiert werden. Diese sind bereits in Bearbeitung.