VVEA-Vollzugshilfe
Im 2017 hat das BAFU die Vollzugshilfe zur VVEA, "Modul Bauabfälle" in die Vernehmlassung geschickt. Mittlerweile ist eine Vorabversion mit den definitiven Inhalten verfügbar. Neu heisst diese Vollzugshilfe "Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen", oder kurz "VVEA-Vollzugshilfeteil Schadstoffermittlung / Entsorgungskonzept".
Neben einigen Umformulierungen und Ergänzungen sind vor allem folgende Punkte zu erwähnen:
- Unerwartetes Auftreten von belasteten Materialien (Kap. 3.1, Fall III): In der EKAS-Richtlinie 6503 "Asbest" ist das Vorgehen in Bezug auf die Arbeitssicherheit bei unerwartetem Auftreten von Asbest schon seit längerem definiert. Demnach sind die Arbeiten einzustellen, dann ist die Gefahr abzuklären und entsprechende Massnahmen sind zu planen. Neu wird in der Vollzugshilfe ähnliches gefordert, insbesondere für belastetes Aushub- und Ausbruchmaterial.
- Projektperimeter (Kap. 3.3): Ebenfalls expliziter hingewiesen wird darauf, dass der Projektperimeter der Untersuchung genau definiert werden muss. Dies ist wohl eine Konsequenz davon, dass bei vielen Untersuchungen der Projektperimeter zu ungenau war und man am Ende nicht nachvollziehen konnte, was untersucht wurde und was nicht.
- Abfall-Codes (Kap. 3.3): Neu wird explizit bereits im Bericht zur Schadstoffermittlung der VeVA-Code der Bauabfälle verlangt. Bisher gab es dazu keine explizite Forderung.
- Verwertung (Kap. 4.2.): Grundsätzlich wird stärker auf die Verwertung von Bauabfällen bestanden. Das Thema erhielt ein eignes Kapitel. Die Vorlage der Entsorgungstabelle definiert ausserdem, welche Bauabfälle grundsätzlich zu verwerten sind. Sollte ein solches Material nicht verwertet werden, so muss dies im Entsorgungskonzept nachvollziehbar begründet werden. In anderen Worten: Ohne Begründung müssen die in der Tabelle aufgeführten Abfälle verwertet werden.
Einige Änderungen gab es im Kapitel 5 zur Schadstoffermittlung und Entsorgungswege:
- Chlorparaffine in Fugendichtungsmassen: Chlorparaffine in Fugendichtungsmassen waren bereits in der früheren Version der Vollzugshilfe erwähnt. Neu wird ein Grenzwert definiert: Fugendichtungsmassen müssen auf Chlorparaffine untersucht werden. Ab einer Konzentration von 10'000 mg/kg gelten sie als belastet, wobei nicht der Gehalt an Chlorparaffinen selber ausschlaggebend ist, sondern jener vom Chlor selber (Anmerkung: in einer früheren Version dieses Artikels wurde diese Konzentration auf die Chlorparaffine bezogen, und nicht auf das Chlor).
- Montageschäume: Neben den Chlorparaffinen werden in Bezug auf Fudendichtungen explizit auch die Montageschäume erwähnt. Sie müssen nicht untersucht aber abgetrennt und einer Verbrennung zugeführt werden.
- PAK-haltige Asphaltbeläge: Neu ist die Bagatellgrenze bei 20 m², und nicht mehr wie bisher bei 30 m² pro Bauvorhaben.
- Schlacken: Schlacken mussten gemäss der Vernehmlassungsversion erst ab einer Menge von 30 m³ analysiert werden. Neu liegt diese Bagatellgrenze bei 5 m³ pro Bauvorhaben. Ausserdem wird hier die Verwertung im Zementwerk als Möglichkeit angegeben.
Das vollständige Dokument findet sich auf der Webseite des BAFU.
Polludoc
Weit umfangreicher sind die Mitte März 2020 publizierten Änderungen auf Polludoc. Einerseits wurden sämtliche im VVEA-Vollzugshilfeteil «Schadstoffermittlung / Entsorgungskonzept» erwähnten Bauschadstoffe aufgenommen. Diese neuen Factsheets sind zurzeit in Vernehmlassung.
Sämtliche Factsheets zu asbesthaltigen Materialien, welche vor zwei Jahren publiziert wurden und bis anhin in der Vernehmlassung waren, wurden überarbeitet und stehen nun als definitive Versionen zur Verfügung. Das heisst, dass diese Factsheets sind nun offiziell als "Stand der Technik" zu betrachten.
Insgesamt wurden mehrere hundert Änderungen vorgenommen. Bei vielen handelt es sich nur um kleine Details. Es gab aber auch einige Änderungen, die eine gewisse Tragweite haben:
- Fliesenkleber: Das Factsheet zu Fliesenkleber wurde sehr stark überarbeitet. Die wichtigsten Punkte, die sich geändert haben:
- Nicht nur Dünnbett-, sondern auch Dickbettkleber ist zu beproben. Einzig Mörtel-Batzen und Zement von nass-in-nass verlegten Platten können als nicht asbestverdächtig angesehen werden.
- Auch bei Terrazzo-Platten und Steinfliesen kann asbesthaltiger Kleber vorkommen
- Der Fugenmörtel ist mit zu beproben.
- Sockelplatten müssen neu immer getrennt von Wand- und Bodenfliesen beprobt werden.
- Probenahmestrategie: Aufgrund der obigen Angaben muss systematischer vorgegangen und es müssen insgesamt mehr Proben genommen werden. Für ein Einfamilienhaus werden 4 bis 8 Proben als Richtwert angegeben. Mischproben über die gleiche Anwendung sind weiterhinzulässig. Dies reduziert insbesondere bei baugleichen Anwendungen die Anzahl Analysen.
- Verputz: Auch das Factsheet für Verputz wurde stark überarbeitet. Grundsätzlich wird verstärkt auf folgende Punkte hingewiesen:
- verschiedene Putze, die in einem Gebäude praktisch immer vorhanden sind, müssen jeweils alle beprobt werden (Putz innen Wand vs. Decke, Wohnräume vs. Küche / Bad, Treppenhaus, Putz auf Betonwänden vs. Putz auf Backsteinen, etc.)
- Grundputz ist in jedem Fall mitzubeproben
- Probenahmestrategie: Entsprechend braucht es auch hier eine kohärente Probenahmestrategie und mehr Proben. Bei einem Einfamilienhaus muss mit 5 bis 8 Proben gerechnet werden. Auch hier sind Mischproben über die gleiche Anwendung zulässig.
- Spachtelmassen: Hier macht Polludoc nach wie vor nur unverbindliche Vorgaben:
- Vor Rückbau: Beprobung von flächigen Anwendungen wie Radiatornischen und Gipskarton-Platten.
- Bei Umbauarbeiten: Beprobung von Spachtelmassen, wenn grossflächige, staubfreisetzende Arbeiten (z.B. Abschleifen) notwendig sind.
- Nicht-bituminöse Kleber: Bodenbelagskleber, Parkettkleber und Kleber von Isolationen (thermische Dämmung, geklebte Akustik-Platten, ...) sind ebenfalls zu untersuchen. Zu Teppichklebern bleibt Polludoc aber unspezifisch.
- Teerkork: In der Version aus der Vernehmlassung wurde Teerkork selber als asbestverdächtiges Material angesehen. Neu wird präzisiert, dass der Teerkork an sich nicht asbestverdächtig ist, sondern einzig der Kleber, mit welchem etwa Platten oder Rohrschalen fest- / zusammengeklebt sind.
- Asbesthaltige Schnüre: In Bezug auf die Entfernung von Schnüren wird neu definiert, dass Schnüre nur bis zu einer Länge von 0.5 m von einem instruierten Handwerker entfernt werden dürfen. Alles, was darüber hinaus geht, muss von einem Sanierer ausgeführt werden.
- Bremsbeläge: Bislang wurden die Staubablagerungen als ungefährlich eingestuft (zu alt, keine mehr vorhanden). Neu wird nach dem Entfernen der Bremsbeläge standardmässig eine Nachreinigung des Liftmotorenraums (insbesondere Liegestäube) mit Asbestsauger verlangt.
- Verpackung asbesthaltiger Abfälle: Für die Verpackung schwachgebundener asbesthaltiger Abfälle wird neu grundsätzlich eine doppelte Verpackung verlangt (gemäss EKAS 6503 wurde bislang nur eine "staubdichte und reissfeste" Verpackung verlangt).
Diese Liste ist nicht abschliessend.