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Luftbilanz einer Sanierungszone mit Asbest - vereinfachtes Verfahren

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Simon Schneebeli; Oktober 06, 2014

Update 10.8.2019: Der Leitfaden zur Berechnung der Luftbilanz einer Sanierungsbaustelle wurde ergänzt und angepasst. Die neueste Version kann hier herunter geladen werden.

Bei einer Asbest-Sanierung muss sicher gestellt werden, dass einerseits der Unterdruck permanent aufrecht erhalten bleibt (min 20 Pa), und dass andererseits der Luftaustausch ausreichend ist (in der Schweiz min. bis 8 mal pro Stunde).

Bei kleinen Sanierungen ist in der Regel weder das Eine noch das Andere ein Problem. Bei grossen Baustellen ist es hingegen gut, im Voraus eine "Luftbilanz" zu berechnen, insbesondere um die Anzahl und Leistung der Unterdruckhaltegeräte bestimmen zu können.

Das Institut National de la Recherche et de la Sécurité INRS hat einen sehr detaillierten Leitfaden zur Berechnung der Luftbilanz publiziert, welcher unter anderem auch wertvolle Angaben zur Anordnung der Geräte und zum Abschätzen der Leckagen enthält. Bereits vor vier Jahren haben wir aufbauend auf diesem Dokument eine Version publiziert, welche den schweizer Verhältnissen angepasst ist (andere Vorschriften, unterschiedliche Praxis, einfacheres Vorgehen).

In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass das Vorgehen nach wie vor kompliziert ist. Wir haben es daher noch einmal überarbeitet und weiter vereinfacht. Das neue Dokument kann hier herunter gelanden werden. Die dazugehörige Excel-Tablle befindet sich hier.

Neues SUVA-Factsheet: Kleber von Platten mit weniger als 5m2 Fläche

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Simon Schneebeli; September 26, 2014

Bereits im letzten Sommer hat die SUVA ein erstes Factsheet zum Thema  Boren durch Platten mit asbesthaltigem Kleber publiziert. Dieses macht Vorgaben für kleine Arbeiten von kurzer Dauer, z.B. Bohren, Ersetzen von einer Platte etc.


Nun hat die SUVA ein weiteres Factsheet publiziert. Es beschreibt die Massnahmen, die für die Sanierung von Flächen von weniger als 5 m2 getroffen werden müssen, also Flächen, welche in einem einzigen Arbeitsgang saniert werden können.

Das wichtigste in Kürze:

  • Sanierungsfirma: Die Arbeit muss von einer anerkannten Sanierungsfirma ausgeführt werden.
  • Kein Schleifen: Es darf nicht geschliffen werden. Empfohlen wird ein Abspitzen mit Befeuchtung.
  • Kollektivschutz: Die Massnahmen sind wesentlich weniger aufwändig, als bei Arbeiten von grösserem Ausmass:
    • Unterdruck von 20Pa und 10-facher Luftaustausch sind notwendig, müssen aber nicht überwacht werden.
    • Schleuse mit einer Kammer ohne Dusche ist ausreichend.
    • Nach Ende der Arbeit muss die Luft 100 mal ausgetauscht werden (idealerweise UHG über Nacht laufen lassen).
  • Eine Meldepflicht besteht nicht, und eine Schlussmessung ist „empfohlen“, aber nicht notwendig.

Für Arbeiten, welche NICHT in einem in einem einzigen Arbeitsgang durchgeführt werden können, gelten immer noch die Vorgaben der EKAS 6503.

Das neue Factsheet definiert lässt für verschiedene Punkte einen gewissen Spielraum:

  • Eimer: Empfohlen wird, die Abfälle mit einem Eimer zu transportieren. Gerade bei Gebäuden, welche noch benutzt werden, scheint es sinnvoll, einen Eimer zu nehmen, der mit einem Deckel dicht verschlossen werden kann, damit die Fasern während der Arbeit nicht im ganzen Gebäude verteilt werden.
  • Umgang mit den Abfällen: Die SUVA sieht das abgespitzte Material als festgebunden an (nicht so der Staub) und macht keine Angaben zur Entsorgung. Ein Umleeren der Abfälle vom Eimer etwa in eine Mulde ist zulässig. Die Kantone selber machen selber keine oder gegensätzliche Angaben zur Entsorgung. Es scheint aber angebracht, dass beim Umladen (etwa von einem Eimer in eine Mulde) eine Atemschutzmaske und ein Overall getragen wird.
  • Messung der Faserkonzentration: Das Merkblatt besagt, dass nach der Sanierung eine Messung der Faserkonzentration „empfohlen“ ist. Auf Anfrage präzisiert die SUVA, dass eine Luftmessung dann durchgeführt werden soll, wenn der Bauherr das möchte. Messungen der Faserkonzentration sollten insbesondere in sensiblen Gebäuden durchgeführt werden, z.B. wenn es sich um Schulen, Krankenhäuser etc handelt. Im Rahmen von Abbrucharbeiten scheint eine Luftmessung wenig sinnvoll.

Asbest in Fugendichtungsmassen

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Simon Schneebeli; November 05, 2010

Von der Firma CSD haben wir Photos von einer Fugendichtungsmasse erhalten, die etwa 30 und 80% Asbest enthält. Es handelt sich dabei um eine Masse, die an der Aussenfassade beim Fensteranschluss angebracht wurde.

Das Material wird als zähe, leicht klebrige Masse, innen sehr hell (fast weiss) dargestellt. Es unterscheidet sich von anderen Fugendichtmassen durch sein plastisches Verhalten: wenn man daraufdrückt, bleibt der Eindruck bestehen und bildet sich nicht sofort
zurück.

Hier einige Photos:

Fugendichtungsmasse mit Asbest

Und hier ein Photo des Materials am Gebäude.

Zu bemerken, dass es sich hier um ein sehr selten vorkommendes Material handelt. Fugendichtungsmassen, insbesondere Fensterkitte enthalten in der Regel weniger als 1% Asbest.

Da es sich offenbar um ein fest gebundenes Material handelt, muss hier wohl nicht dringend saniert werden. Im Rahmen eines Abbruchs oder Umbaus sollten solche Materialen aber dringend von einer Sanierungsfirma entfernt und entsprechend entsorgt werden.

Asbest im Kleber von Fliesen - Umfrage unter Laboratorien

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Simon Schneebeli; Juni 26, 2010

Dass Asbest gefährlich ist für die Gesundheit, ist nichts neues. Was sich aber kontinuierlich ändert, ist der gesetzliche Rahmen, sowie sowie die Kenntnisse bezüglich Materialien, die Asbest enthalten können. Eines dieser
Materialien ist der Kleber von Fliesen. Zur Zeit gibt es noch viele Asbest-Fachleute, die davon ausgehen, dass solche Kleber keine Asbestfasern enthalten. Der vorliegende Text fasst die Resultate einer Umfrage zusammen, die diesbezüglich vorgenommen wurden.

Anwendungen mit Asbest

Asbestfasern wurden lange als idealer Baustoff angesehen. Da er als natürliches Mineral in grossen Mengen vorhanden und einfach abbaubar war, wurde er in grossen Mengen zur Herstellung von verschiedenen Baumaterialien verwendet. Das gefährlichste davon ist Spritzasbest. Das am häufigsten vorkommende asbesthaltige Produkt ist Faserzement. Weitere wichtige Produktgruppen, die Asbest enthalten können, sind Rohrisolationen, Deckenplatten, Asbest-Pappen und diverse Bodenbeläge.

Während bei diesen Materialien ein breiter Konsens herrscht, dass sie Asbest enthalten können, gibt es andere Materialien, die selbst von Fachleuten im Rahmen von Gebäude-Untersuchungen oft nicht beachtet werden. Zu diesen Materialien gehören neben Verputzen und Unterlagsböden (auch Fliessestriche genannt) auch der Kleber von Fliesen, in der Schweiz allgemein als „Plättli“ bezeichnet.

Kleber von Fliesen und Kacheln

Durch das Beifügen von Asbest-Fasern konnten die Eigenschaften von verschiedenen Produkten verbessert werden. Dass man heute Asbest-Fasern im Kleber von Fliessen findet, ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Fasern die Haftkraft dieser Klebern verbesserte.

Mit Kleber sind hier praktisch alle Formen von zement- oder mörtelartigen Kleber gemeint, Kleber also, wie er zum Anbringen von Fliesen in praktisch allen Badezimmern und Küchen verwendet wurde.

Die Umfrage unter Laboratorien

Der Anlass für die Umfrage, deren Resultate hier präsentiert werden, ist die Tatsache, dass unter Fachleuten zur Zeit noch Uneinigkeit herrscht, ob der Kleber von Fliesen nun Asbestfasern enthalten kann oder nicht.

Zum einen wurde eine Reihe von Firmen kontaktiert, die selber Gebäude-Checks oder Asbest-Expertisen durchführen. Andererseits wurden verschiedene Laboratorien in der Schweiz und im Ausland gefragt, wie gross der Anteil an asbesthaltigen Klebern in den von ihnen untersuchten Proben ist, und um herauszufinden, ob es möglicherweise regionale Unterschiede gibt.

Von den 9 Laboratorien (7 in der Schweiz, 2 in Deutschland) gaben 5 an, dass sie in etwa 10 bis 20% der Proben Asbestfasern vorfinden. Ein Labor gab an, dass nur in etwa 3% der Proben Asbest nachgewiesen wurden. Die andern Laboratorien hatten entweder nicht genügend Proben von Kleber untersucht, oder wollten keine Angaben machen.

Zur Frage, ob es regionale Unterschiede gibt, konnten keines der Laboratorien Aussagen machen. Sowohl Laboratorien aus der Westschweiz als auch aus der Deutschschweiz gaben an, regelmässig asbesthaltige Kleber vorzufinden.

Umfrage unter Asbest-Fachleuten

Die Umfrage unter Asbest-Fachleuten in der Deutschschweiz hatte zum Ziel, herauszufinden, ob diese Fachleute bei einer Asbest-Untersuchung den Kleber von Fliesen beproben oder nicht. Zur Umfrage wurde ein Online-Fragebogen zusammengestellt. Die auf Asbest-Untersuchungen spezialisierten Firmen wurden per e-mail angefragt, an der Umfrage teilzunehmen.

Von den 32 auf der SUVA-Liste eingetragenen deutschschweizer Beratungsbüros, die so kontaktiert wurden, haben nur 8 geantwortet. Die Umfrage wurde anschliessend mit einzelnen Telefongesprächen vervollständigt. Die Anzahl der Antworten bleibt mit 13 aber nicht wirklich repräsentativ.

Knapp die Hälfte der Beratungsbüros gab an, den Kleber von Fliesen nicht, oder nur auf Wunsch des Auftraggebers zu untersuchen.

Die Umfrage ergab auch, dass es praktisch unmöglich ist, Aussagen zu machen, ob gewisse Kleber systematisch Asbest enthalten und andere nicht. Grundsätzlich muss also davon ausgegangen werden, dass es visuell unmöglich ist, einen Kleber der Asbest enthält von einem ohne Asbest zu unterscheiden. Einzige Ausnahme scheinen Bodenplatten zu sein, die direkt auf einen nassen Unterlagsboden verlegt wurden. Da aber von Unterlagsböden selber bekannt ist, dass sie in seltenen Fällen Asbest enthalten können, muss auch diese Aussage in Frage gestellt werden.

Muss man sanieren?

Die nächste Frage, die sich stellt, und die im Rahmen der Telephon-Interviews auch angesprochen wurde, ist die der Sanierung.

Grundsätzlich sind sich alle Fachleute einig, dass asbesthaltiger Kleber von Fliesen bei einer normalen Nutzung wirklich keine Gefahr darstellt. Wenig Erfahrung besteht in Bezug auf Renovierungsarbeiten, bei denen Fliesen mit asbesthaltigem Kleber entfernt wurde. Vereinzelte Messungen weisen aber darauf hin, dass in diesem Fall der Grenzwert für Fasern in der Luft (MAK-Wert von 10'000 lungengängige Asbestfasern pro Kubikmeter) gelegentlich massiv überschritten wird. Daher Auf Grund dieser Erfahrung sollten Fliesen mit asbesthaltigem Kleber also von einer auf Asbestsanierungen spezialisierten Firma entfernt werden.

Anders sieht die Situation bezüglich Abbrucharbeiten aus, wobei hier bislang noch niemand Messungen durchgeführt hat. Die befragten Personen sind sich einig, dass asbesthaltige Kleber auf keinen Fall dem Recycling von Inertstoffen zugeführt werden dürfen. Während aber im Kanton Genf bei Abbrucharbeiten systematisch verlangt wird, dass asbesthaltige Kleber vorher von einer Spezialfirma für Sanierungsarbeiten entfernt werden müssen, gaben die meisten der befragten Fachleute an, dass sie davon ausgehen, dass das Faserfreisetzungspotential bei Abbrucharbeiten klein ist, und in diesem Fall keine Sanierung notwendig ist.

Schlussfolgerungen

Die Umfrage hat ergeben, dass der Kleber von Fliesen eindeutig ein Material ist, das Asbestfasern enthalten kann und daher im Rahmen von Asbest-Untersuchungen in Gebäuden auch beprobt werden müssen.

Auf Grund der wenigen Messungen, die bei Umbauarbeiten, etwa beim Entfernen von Fliessen gemacht wurden, muss ausserdem davon ausgegangen werden, dass der MAK-Wert nicht eingehalten werden kann, und daher solche Arbeiten nicht von einer normalen Renovierungsfirmen ausgeführt werden können.

Bezüglich Abbrucharbeiten kann keine klare Aussage gemacht werden, da Messung fehlen. Einzig auf Grund von solchen Messungen kann es möglich sein, eine grundsätzliche Entscheidung zu treffen, ob in einem solchen Fall eine Sanierung notwendig ist oder nicht. Nach Meinung der befragten Fachleute ist es aber unwahrscheinlich, dass man in diesem Fall den MAK-Wert überschreitet.

Konsequenzen: Stand der Technik

In der Schweiz verlangt die Bauarbeiten-Verordnung dass Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Berufsunfälle, Berufskrankheiten oder Gesundheitseinschränkungen möglichst klein ist... Das heisst auch, dass die Gefahren bezüglich Asbest zu untersuchen und die Arbeiten entsprechend zu planen sind. Die EKAS-Richtlinie 6503 (Art. 5.1) gibt an, dass im Rahmen von Um- oder Rückbauarbeiten ein Gebäude dann auf Asbest untersucht werden muss, wenn ein Verdacht besteht, dass Asbest auftreten könnte. Als verdächtige Materialien wurden bislang etwa Spritzisolationen, Rohrisolationen, Asbest-Gewebe, gewisse Bodenbeläge und Deckenplatten sowie Faserzement angesehen.

Auf Grund der Erkenntnisse dieser Umfrage müssen aber auch Kleber von Fliessen zu den verdächtigen Materialien gerechnet werden. Und da solche Kleber in praktisch allen Gebäuden vorhanden sind, hiesse das konsequenterweise auch, dass alle Gebäude, die vor 1991 gebaut wurden, vor Um- oder Rückbauarbeiten einer Gefahrenermittlung bezüglich Asbest unterzogen werden müssen.

Bislang ist es so, dass einzig der Kanton Genf systematische Vorschriften in dieser Richtung erlassen hat (im Kanton Waadt trifft ein ähnliches Gesetz demnächst in Kraft): Eine Baubewilligung für den Um- oder Rückbau von Gebäuden von vor 1992 wird erst dann erteilt, wenn eine Asbest-Expertise vorgenommen wurde.

Konsequenzen: Wirtschaftliches

Rechnet man ganz grob, dass es in der Schweiz 1'000'000 Gebäude gibt, die vor 1991 gebaut wurden, und dass eine Asbest-Untersuchung im Durchschnitt 3000 CHF kosten (was eine konservative Schätzung ist), dann heisst dies, dass alleine die Asbest-Untersuchungen Kosten von 3 Milliarde Schweizer Franken verursachen.

Geht man anschliessend davon aus, dass 15% der Gebäude asbesthaltige Kleber enthalten und saniert werden müssen und eine Sanierung durchschnittlich 20'000 CHF kostet (ebenfalls eine konservative Schätzung), so entstehen hier weitere Kosten von 3 Milliarden Schweizer Franken hinzu.

Mit diesen Investitionen kann ein besserer Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Baugewerbe erreicht werden. Es dürfte dadurch möglich sein, das Leben von einigen Duzend Kundenmaurern, Abbrucharbeiter und Fliesenleger zu retten. Die ethisch schwierige Frage, die sich hier stellt ist, wieviel es kosten darf, um ein Leben zu retten. Rechnet man mit 100 Menschen, die ohne Sanierung dieser Kleber an asbestbedingten Krankheiten sterben, so kommt man auf einen Preis von 60 Millionen Franken um ein einzelnes Leben zu retten!

Diese Frage muss letzten Endes aber wohl von der Politik beantwortet werden. Auf Grund der vorliegenden gesetzlichen Grundlagen kommt man um diese Kosten aber nicht herum.

19.5.2010, Update mit kleineren Änderungen: 26.6.2010, Simon Schneebeli, www.picadus.ch

Asbest: Kanton Waadt mit neuem Gesetz

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Simon Schneebeli; Mai 05, 2010

Nach dem Kanton Genf führt jetzt auch der Kanton Waadt eine gesetzliche Grundlage ein, die eine Asbest-Expertise vor Umbau- oder Abbrucharbeiten obligatorisch macht. Sobald das Gesetz, über das der Grosse Rat des Kantons gestern entschieden hat, in Kraft tritt, wird eine Bewilligung für einen Abbruch oder einen Umbau eines Gebäudes das vor 1991 gebaut wurde, nur noch dann erteilt, wenn vorher durch eine ausgebildete Fachperson eine Asbest-Diagose durchgeführt hat.

In den Kantonen, die über keine kantonale gesetzliche Grundlage, kommt nach wie vor die EKAS Richtlinie 6503 zum Einsatz. Diese hält fest, dass ein Gebäude dann auf Asbest untersucht werden muss, wenn vor Abbruch- und Umbauarbeiten ein "Verdacht" auf das Vorhandensein von Asbest besteht. Diese Richtlinie lässt hingegen relativ viel Spielraum bei der Interpretation des Ausdrucks "Verdacht". Somit ist es in den meisten Kantonen, insbesondere in der Deutschschweiz, heute noch eher die Ausnahme, das vor Abbruch- und Umbauten eine Asbest-Expertise durchgeführt wird.

Den Kantonen Genf, und jetzt auch Waadt, war diese Definition zu wenig präzise. Da man heute weiss, dass wohl über 95% der Gebäude, die vor 1991 gebaut wurden, noch asbesthaltige Materialien enthalten, wurde in diesen Kantonen entschieden, dass sämtliche Gebäude, die vor 1991 erbaut wurden, als "verdächtig" angesehen und von einer Fachperson untersucht werden müssen.

Ähnliche Gesetzesvorschläge sind offenbar auch in anderen Kantonen in Vorbereitung, insbesondere im Kanton Neuenburg und Freiburg. Ob und wann diese konkreter werden, ist aber noch nicht bekannt.

Der waadtländer Grosse Rat hat aber den Vorschlag abgelehnt, die Resultate der Gebäude-Expertisen systematisch auf einer Internet-Datenbasis zu publizieren. Eine solche Publikation hätte es Handwerkern, etwa Kundenmaurern, Elektrikern, Plattenleger usw, erlaubt, vor dem Beginn einer Arbeit abzuklären, ob im Gebäude Asbest vorhanden ist, und zwar auch dann, wenn keine Baubewilligung notwendig ist. Eine Mehrheit hat aber den Vorschlag angenommen, die Publikation der Resultate freiwillig zu machen. Eine erneute Debatte zu diesem Thema ist aber vorgesehen.

5.5.2010
S. Schneebeli
www.picadus.ch

Spritzasbest in Rollladen-Kasten

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Simon Schneebeli; März 02, 2010

Von Sieber Cassina + Partner AG habe ich Photos und eine Skizze bezüglich Asbest in Rollladen-Kasten erhalten. Offenbar wurde dieser Spritzasbest als Wärmedämmung angebracht, noch bevor die Rollladen und die Fassadenelemente eingebaut wurden.

Da das Gebäude im Asbest-Verzeichnis des Kantons aufgeführt war, wusste man, dass Spritzasbest vorhanden war. Da man aber weiss, dass die kantonalen Verzeichnisse oft nicht vollständig sind, müssen im Rahmen eines Gebäudechecks oder -Screening die Rolladenkästen stets auch untersucht werden.

 

Das Gebäude von aussen.

 

Ansicht von Innen

Ansicht von innen: Spritzasbest im Rolladenkasten.

Schematisch dargestellt, sieht dies folgendermassen aus:

Photos Copyright: © Sieber Cassina + Partner AG 2010

 

Geräte für die Messung der Konzentration von Asbestfasern in der Luft

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Simon Schneebeli; Februar 23, 2010

Gemäss der neuen EKAS Richtlinie 6302 muss nach jeder Asbest-Sanierung eine Luftmessung durchgeführt werden, um sicher zu stellen, dass die Konzentration von lungengängiger Asbestfasern (LAF) unter dem Grenzwert von 1000 LAF/m3 liegt.

Für diese Messungen werden Geräte verwendet, die in der Regel speziell für diese Anwendung entwickelt wurden. Aus diesem Grund sind diese Geräte entsprechend teuer, und der Kauf sollte gut überlegt sein.

Picadus hat drei zur Zeit auf dem Markt verfügbare Geräte getestet.Der Airsampler von Deconta, hier mit aufgestecktem Rohr und Filter.

Airsampler 15 von Deconta

Deconta ist eine in Europa führende Firma für Geräte und Ausrüstungen im Bereich der Sanierungen. Deconta biete auch seit Jahren ein Gerät an, mit dem Air-Sampler von DecontaLuftmessungen durchgeführt werden können. Dieses Gerät wurde speziell für die Verwendung gemäss der in Deutschland obligatorischen und in der Schweiz üblichen VDI Richtlinie 3492, Blatt 2 entwickelt.

Das Gerät besteht im wesentlichen aus einem robusten Koffer (10.5kg), unter dessen Deckel sich die Bedienungselemente, sowie ein zusammensteckbares Rohr befindet, auf dem der Filter installiert werden kann.

Zur Verwendung muss das Rohr zusammengesteckt werden. Die Programmierung des Gerätes (Vorlaufzeit, Volumenstron, Messdauer etc) geschieht über eine digitale Benutzeroberfläche. Während der Laufzeit speichert das Gerät automatisch die Lufttemperatur und Feuchtigkeit und Druck. Als Option kann das Gerät mit einer UBS-Schnittstelle gekauft werden, welche das Speichern dieser Daten auf einem Memory-Stick erlaubt.

Eine weitere Option ist der Einbau eines GSM Telealarms, sodass man sofort auf dem Laufenden ist, wenn es ein Problem gibt (etwa verstopfter Filter), was gerade bei länger dauernden Messungen vorkommen kann.

Das Gerät besticht durch seine Kompaktheit. Die Tatsache, dass sämtliche Eingaben über eine digitale Tastatureingabe vorgenommen werden, hat seine Vorteile, da das Notieren eines Zählerstandes entfällt, was gerade bei häufigen Messungen Zeit spart.

Als kleiner Nachteil erweist sich für Personen, die das Gerät nicht sehr häufig benutzen, dass Bedienung des Gerätes über Codes vorgenommen werden müssen. Wohlgemerkt: Die Bedienung bleibt einfach, und die Codes sind auf der beiliegenden Benutzeranleitung gut verständlich erklärt. Wer dieses Gerät sehr oft verwendet, wird damit keine Schwierigkeiten haben.

Ein weiterer Vorteil dieses Gerätes ist, dass die Temperatur und Luftfeuchtigkeit ständig gemessen und automatisch aufgezeichnet werden.

Deconta verkauft das Gerät zur Zeit für etwas über 5000 CHF. In der Regel hat Deconta einige Geräte auf Lager, sodass kaum Lieferfristen anfallen. Dass die Firma eine Niederlassung in der Schweiz hat, ist für Schweizer Benutzer ein weiterer Vorteil.

Das Gerät kann im übrigen auch zu recht attraktiven Bedingungen gemietet werden.

www.deconta.eu

PNA 384 von APC

PNA von APCEin weiteres Gerät, welches speziell zur Messung der Asbestfaser-Konzentration Gemäss VDI-Richtlinie entwickelt wurde, ist das von der Firma APC in Deutschland entwickelte Gerät PNA 384. Auch dieses Gerät ist robust und kompakt (7.5kg) und enthält ein zusammensteckbares Rohr, wobei zu bemerken ist, dass die Klipp-Verbindungen zwischen den Rohren einfacher zu benutzen sind, als beim Gerät von Deconta.Intuitive Bedienungselemente: Mit kleinen Schaltern werden die Vorlaufzeit, Messdauer und der Volumenstrom eingegeben (rechts). Die Uhr oben links gibt den Druckunterschied an. Darunter befindet sich der Volumenzähler, wessen Stand jeweils von Hand notiert werden muss. Unten links ein kleiner Thermometer/Hygrometer, welcher auch Maximal- und Minimalwerte speichert (liegt dem Gerät nicht bei).

Im Gegensatz zum Gerät von Deconta werden bei diesem Gerät sämtliche Eingaben über manuelle Schalter vorgenommen und keine Daten gespeichert. Diese Schalter sind aber sehr einfach zu bedienen, sodass das Gerät auch ohne Benutzeranleitung verwendet werden kann.

Als Nachteil erweist sich zum einen, dass es notwendig ist, jeweils den Anfangs- und Endstand des Volumenzählers von Hand zu notieren, um dadurch das gepumpte Luftvolumen ausrechnen zu können.

Ausserdem verfügt das Gerät über keinen integrierten Thermometer/Hygrometer. Auf dem Markt finden sich aber preiswerte digitale Geräte, die auch die Minimalwerte speichern können.

Das Gerät schlägt mit ca 3100 Euro zu Buche (ohne MWSt.). Je nach Wechselkurs zum Schweizer Franken ist das Gerät also etwas billiger als jenes von Deconta. Zu bemerken ist ebenfalls, dass die Firma APC Lieferfristen angibt, die bis zu 10 Wochen lang sind.

http://www.apc-online.de/PNA_384.htm

IP53-WR von AC-SP

IP53-WC von AC-SPDas Gerät der Firma AC-SP aus Frankreich besticht durch seinen Preis welcher knapp die Hälfte der Geräte von APC oder Deconta beträgt.Das Gerät ist weniger kompakt. Der Schlauch mit dem Filter muss an einem externen Stativ befestigt werden (nicht Teil des Gerätes).

Im Gegensatz zu den beiden andern Geräten wurde es aber nicht für die deutsche VDI Richtlinie sondern für die französische Norm AFNOR NFX 43050. So verfügt dieses Gerät auch über keine automatische Volumenstromregelung.

Dieses Gerät ist weniger kompakt. Im Gegensatz zu den beiden bereits erwähnten Geräten, wird hier der Filter auf einen Schlauch gesteckt, der anschliessend an einem Ständer oder Stativ befestigt werden muss, der eigens mitgebracht (und je nach Situation auch dekontaminiert) werden muss.

Die Zeitschaltung geschieht über eine nicht wirklich intuitive digitale Zeituhr. Der Luft-Durchfluss muss manuell eingestellt werden, und der Anfangs- und Endstand des Zählers muss ebenfalls von Hand notiert werden. Auch dieses Gerät enthält keinen Thermo- oder Hygrometer.

Der gute Preis dieses Gerätes wird also durch eine recht komplizierte Benutzung kompensiert. Dass das Gerät keine zusammensteckbaren Rohre enthält, und dass daher ein externes Stativ mitgeführt werden muss, ist ebenfalls etwas umständlich.
Schlussfolgerungen

Sowohl beim Gerät der Firma Deconta als auch bei jenem von APC handelt es sich um kompakte und robuste Geräte. Die sehr einfache Bedienung des Gerätes von APC wird vom Gerät von Deconta dadurch wettgemacht, dass es die Daten automatisch speichert und es nicht notwendig ist, den Anfangs- und Endstand des Zählers von Hand zu notieren. Es handelt sich hier also um weitgehend gleichwertige Geräte.

Das französische Gerät ist wesentlich weniger einfach zu bedienen und, da der Volumenstrom nicht wirklich präzise geregelt werden kann, wohl auch weniger genau. Da die Messung der Faserkonzentration in der Luft aber sowieso mit einer grossen Unsicherheit behaftet ist, spielt dies wohl weniger eine Rolle. Es kann auch bemerkt werden, dass zur Zeit in der Schweiz nicht explizit verlangt wird, dass die Messungen gemäss der VDI-Richtlinie durchgeführt werden, auch wenn sich diese in der Praxis klar durchgesetzt hat. Theoretisch kann also auch gemäss französischer Norm und mit dem französischen Gerät gemessen werden.

Das französische Gerät ist also gemäss den gegenwärtigen Richtlinien in der Schweiz zulässig. Die einfachere Bedienung, die Kompaktheit, wie auch die Genauigkeit der beiden Geräte von Deconta und APC machen den Aufpreis aber wett.

Einzig wegen des höheren Preises sollten die deutschen Geräte also auf keinen Fall einfach ausser Acht gelassen werden.

Asbest: Kantonale Gesetze werden angepasst

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Simon Schneebeli; September 29, 2009

Auf den 1. Januar 2009 hat die SUVA die „Ermittlungspflicht“ eingeführt, gemäss welcher vor jeglichem Abbruch- und Umbauvorhaben das Asbest-Risiko zu ermitteln ist.

Sowohl der Kanton Genf als auch der Kanton Waadt arbeiten an der Einführung neuer Gesetzgebungen, die über die Vorschriften der SUVA hinaus gehen.

  • Der Kanton Genf hat bereits im Juni 2009 eine Gesetzesänderung vorgenommen. Das neue kantonale Gesetz zu Anwendung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz enthält neu unter anderem folgende Punkte:Der Kanton überwacht, dass bezüglich Asbest und anderen toxischen Produkten die notwendigen Massnahmen getroffen werden.
  • Jeglichem Abbruch- und Umbaugesuch für Gebäude, die vor 1991 gebaut wurden, muss ein Beleg einer Asbest-Expertise beigefügt werden.
  • Für Gebäude die zwischen 1955 und 1975 gebaut oder umgebaut wurden, muss ein entsprechender Beleg auch für eine PCB-Analyse beigefügt werden.
  • Der Kanton kann spontan Baustellen besuchen, um die Anwendung der Gesetzgebung zu kontrollieren und kann Massnahmen, wie der Unterbruch der Arbeiten oder die sofortige Evakuierung von Gebäuden anordnen.
  • Bussen von bis zu 400'000 CHF können verhängt werden.

In die gleiche Richtung, wenn auch weniger weit geht der Kanton Waadt. Ein neuer Gesetzesvorschlag enthält ebenfalls die Vorgabe, dass Bewilligungen für Abbruch- und Umbauarbeiten nur noch gegeben werden, wenn eine vorherige Asbest-Expertise (sowie im Kanton Genf auch eine PCB-Expertise) durchgeführt wurde. Sind effektiv asbesthaltige Materialien vorhanden, muss ausserdem ein Sanierungsplan beigefügt werden.

Sowohl die Genfer als auch die Waadtländer Gesetzgebung geht damit über die Vorgaben der SUVA hinaus in dem sie eine „Expertise“ verlangen, wohingegen die SUVA nur eine „Ermittlung“ vorschreibt (Begriff der sehr vage definiert ist).

Der wesentliche Unterschied bezieht sich hingegen nicht auf die Ermittlungspflicht an sich, sondern auf die Kontrolle. In der Tat kontrolliert die SUVA nur sehr punktuell, ob eine Ermittlung vorgenommen wurde, wohingegen die beiden westschweizer Kantone das Vorhandensein einer Expertise systematisch abklären.

S. Schneebeli, www.picadus.ch, 29.9.2009

Messung der Asbest-Faserkonzentration in der Luft: VDI vs ISO-Norm

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Simon Schneebeli; September 17, 2009

Die Messung der Konzentration der Asbest-Fasern in der Luft wird in der Schweiz in der Regel nach der VDI Richtlinie 3492, Blatt 2 vorgenommen. Seit 2007 gibt es aber parallel dazu auch die ISO 16000-7-Norm (Indoor air -- Part 7: Sampling strategy for determination of airborne asbestos fibre concentrations).

Obwohl die ISO sagt, dass ihre Norm auf der VDI-Norm aufbaut und zu dieser kompatibel ist, zeigt ein Vergleich einige wesentliche Unterschiede:

Angaben zum Ablauf der Messung: Im Gegensatz zur VDI-Norm enthält die ISO-Norm keine Angaben zum Vorgehen bei den Messungen. Insbesondere Angaben zur Messdauer, zum Luftdurchfluss und zu den zu verwendenden Geräten fehlen.
Blindmessungen: Die ISO-Norm empfiehlt, Blindproben, das heisst nicht verwendete Filter zur Analyse ins Labor zu senden, um damit zu testen, ob die Analysen richtig ausgeführt werden. Diese Vorschrift ist sinnlos, da das Labor auf Grund von Staubpartikeln, die sich auf den Filtern absetzen, genau erkennen können, ob ein Filter wirklich benutzt wurde oder nicht.

Ein Punkt der bei beiden Normen in Frage gestellt werden kann, ist die Anzahl zu nehmender Proben. Beide Normen machen diesbezüglich die gleichen Angaben. Es scheint, dass es gängige Praxis ist, weniger Proben zu nehmen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Faserkonzentration in einem Raum als homogen angesehen werden kann (was meist der Fall ist, wenn es sich um einen einzigen grossen Raum oder mehrere Räume mit guter Luftzirkulation handelt).

Schliesslich stellt sich die Frage, wann Luftmessungen vorzunehmen sind. Während der Service de Toxicologie des Kantons Genf bei jeglichen Asbest-Sanierungsarbeiten eine (oder gemäss VDI 3492/2 mehrere) Luftanalysen verlangt, wird in der Deutschschweiz in der Regel nur bei Sanierungsarbeiten von schwach gebundenen Materialien eine solche Messung durchgeführt. Die Erfahrung zeigt aber, dass selbst bei kleinen Arbeiten, etwa dem Entfernen von Leichtbauplatten, Asbest-Pappe (etwa unter Elektro-Tableaux) oder auch Faserzement-Elementen der Grenzwert sehr schnell überschritten ist. Daher sollte gerate bei Firmen, die noch wenig Erfahrung haben, selbst bei kleineren Rückbauvorhaben in Innenräumen eine Luftmessung vorgenommen werden.

Um auf die Frage zurück zu kommen, ob die VDI- oder die ISO-Norm verwendet werden sollte, kann klar gesagt werden, dass die ISO-Norm erhebliche Mängel aufweist und auf jeden Fall die VDI-Norm bevorzugt werden sollte.

17.9.2009
Simon Schneebeli
www.picadus.ch